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Hinweisgeberschutz

Am 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Es dient dem Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Verstößen erlangt haben und diese melden möchten. Der hier eingerichtete interne Meldeweg gilt für die Rottal Terme Bad Birnbach als Einrichtung des Bezirks Niederbayern.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Hinweise können zu folgenden Bereichen eingereicht werden:

  • Strafbewehrte Verstöße, zum Beispiel Vorteilsannahme, Verletzung des Dienstgeheimnisses oder Betrug
  • Bußgeldbewehrte Verstöße, die den Schutz von Leben, Gesundheit oder Arbeitnehmerrechten betreffen
  • Verstöße in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Umweltschutz, Verkehrssicherheit, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz sowie Datenschutz und Informationssicherheit
  • Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sowie gegen Binnenmarktvorschriften
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht darstellen

Wer kann einen Hinweis abgeben?

Hinweise können von natürlichen Personen eingereicht werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit von einem Verstoß Kenntnis erlangt haben. Dazu gehören insbesondere:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer
  • Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten
  • Personen im laufenden Bewerbungsverfahren
  • Beamtinnen und Beamte
  • Selbstständige sowie Dienstleister, Lieferanten und deren Mitarbeitende
  • Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen

Der Schutz gilt auch für Personen, die Kenntnis von Verstößen aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis erlangt haben.

Was ist besonders zu beachten?

Die ärztliche Schweigepflicht ist einzuhalten. Meldungen, die dieser Pflicht zuwiderlaufen, stehen nicht unter dem Schutz des Gesetzes. Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen ist zulässig, wenn deren Inhalt für die Aufdeckung eines Verstoßes erforderlich ist und die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Nach Eingang einer Meldung wird der Eingang innerhalb von sieben Tagen bestätigt. Die Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit des Hinweises und ergreift geeignete Folgemaßnahmen. Innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung erhalten hinweisgebende Personen eine Rückmeldung über geplante und bereits ergriffene Maßnahmen. Die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person wird gewahrt.

Hinweis abgeben

Meldungen können über das digitale Meldeportal oder auf dem Postweg eingereicht werden.

Zum digitalen Meldeportal

Postanschrift:
GKDS Gesellschaft für kommunalen Datenschutz mbH
Abteilung HG
Hansastr. 12–16
80686 München